Wird ein geliebter Mensch pflegebedürftig, wollen sich viele Angehörige nach Möglichkeit selbst um die Versorgung kümmern. Das ist natürlich sehr lobenswert, doch muss auch in diesem Fall eine hohe Qualität der Pflege sichergestellt werden. Außerdem sehen sich pflegende Angehörige oftmals mit komplexen Situationen konfrontiert und wünschen sich pflegefachliche Hilfestellung. Genau dafür sind Beratungseinsätze nach § 37.3 SGB XI da. Es handelt sich hierbei um ein unterstützendes, kostenloses Angebot der Pflegekasse, das durch qualifiziertes Fachpersonal eines Pflegedienstes erbracht wird. Je nach Pflegegrad ist ein Beratungsgespräch in regelmäßigen Abständen verpflichtend. Selbstverständlich führen auch wir Beratungsbesuche durch – entweder direkt bei Ihnen zuhause oder online.
Ein Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI dient in erster Linie der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege. Die Pflegeberatung ist für Sie eine gute Möglichkeit, Fragen und Herausforderungen offen anzusprechen. Die geschulten Beraterinnen und Berater nehmen sich Ihrer Anliegen an und zeigen passende Lösungswege auf. Insbesondere über folgende Themen wird in aller Regel bei einem Beratungseinsatz gesprochen:
Wir besprechen mit Ihnen die Möglichkeit der Überprüfung bzw. Höherstufung des Pflegegrades.
Wir beraten Sie zur Inanspruchnahme weiterer Pflegeleistungen in Geld- und Sachform.
Wir klären Sie über verschiedene Pflegekurse und Pflegeschulungen nach
§ 45 SGB XI auf.
Wir beraten Sie umfassend zu Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch sowie zu technischen Hilfsmitteln.
Wir erörtern gemeinsam mit Ihnen pflegerelevante Umbaumaßnahmen in Ihrer Häuslichkeit.
Wir zeigen Ihnen gerne in aller Ausführlichkeit Entlastungsangebote für pflegende Angehörige auf.
Die Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI ist für alle Pflegebedürftige verpflichtend, die mindestens Pflegegrad 2 haben und im eigenen Zuhause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden. Beachten Sie unbedingt: Werden die Beratungstermine nicht eingehalten, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder im schlimmsten Falle gar streichen. Selbstverständlich wird aber auch Personen mit Pflegegrad 1 der Beratungseinsatz nicht verwehrt. Auch sie können einmal pro Halbjahr einen Beratungsbesuch durchführen zu lassen, wenn sie das wünschen. Ebenso können Empfänger von Kombinationsleistungen (Pflegegeld und Pflegesachleistungen) freiwillig ein Beratungsgespräch wahrnehmen.
halbjährlich
freiwillig
halbjährlich
verpflichtend
vierteljährlich
verpflichtend
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